Neue StVO ist in Kraft getreten
Mit Wirkung zum 11. Oktober 2024 sind mehrere Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, die sowohl für die Gruppe der Autofahrer als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer Relevanz besitzen.
Die wesentlichen Neuerungen zielen auf die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie auf eine gesteigerte Verkehrssicherheit.
Tempo 30-Zonen und neue Parkregelungen
Die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) eröffnet Kommunen die Möglichkeit, Tempo-30-Zonen einfacher einzurichten, insbesondere in Bereichen, in denen sich Schulen, Kindergärten oder Spielplätze befinden (siehe auch Reform des Straßenverkehrsgesetzes: Mehr Klimaschutz und lokale Flexibilität). Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen, welche an Wohngebiete angrenzen, eine Temporeduzierung anzuordnen, ohne dass eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden muss. Zudem ist es den Kommunen nun erlaubt, Bewohnerparkzonen bei drohendem Parkraummangel einzurichten, um den Parkdruck in städtischen Gebieten zu reduzieren. Des Weiteren ist die Einführung eines neuen Verkehrszeichens vorgesehen, welches eine optimierte Regelung der Ladezonen zum Ziel hat. Die Neuerungen zielen darauf ab, die Be- und Entladung zu erleichtern und den Verkehr zu entlasten, indem das Parken in zweiter Reihe reduziert wird.
Maßnahmen für sicheren Rad- und Fußverkehr
Ein weiterer Fokus liegt auf der Optimierung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer. Die neuen Regelungen (passend dazu Neue Rahmenbedingungen für den Radverkehr und Radverkehr – aktuelle Regeln und Ausführungshinweise (Kurzschulung))
eröffnen den Kommunen die Möglichkeit, ein größeres Maß an Flächen für den Fuß- und Radverkehr bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass keine Nachweispflicht einer Gefährdung mehr erforderlich ist, was die Umsetzung entsprechender Maßnahmen wesentlich vereinfacht. Des Weiteren wurden die Richtlinien für die Nutzung von Busspuren und Elektromobilitätszonen vereinfacht.
Pflicht von Assistenzsystemen
Ein weiterer Aspekt betrifft die Verkehrssicherheit. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen besteht nunmehr die Verpflichtung, Notbremsassistenten bei Geschwindigkeiten über 30 km/h nicht abzuschalten (siehe auch Abbiegeassistenten ab sofort Pflicht). Die Funktion dieser Assistenzsysteme besteht in der Vermeidung von Unfällen durch automatisches Bremsen bei drohenden Kollisionen. Besonders auf Autobahnen kommt es immer wieder zu schweren Auffahrunfällen, wenn Lastwagen am Ende eines Staus zu spät reagieren.
Zugehörige Produkte