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Reform des Straßenverkehrsgesetzes: Mehr Klimaschutz und lokale Flexibilität

Länder und Kommunen sollen mehr Entscheidungsspielraum erhalten, um den Verkehr vor Ort klima- und umweltfreundlich zu gestalten. Dazu hat die Bundesregierung eine Reform des Straßenverkehrsgesetzes auf den Weg gebracht.

Warum wird das Straßenverkehrsgesetz (StVG) geändert?

Gemäß Koalitionsvertrag soll das Straßenverkehrsgesetz reformiert werden, um neben dem Verkehrsfluss und der Verkehrssicherheit auch die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der Stadtentwicklung stärker zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat am 21. Juni 2023 eine Gesetzesänderung beschlossen, die Ländern und Kommunen erweiterte Entscheidungsspielräume einräumt.

Was umfasst die Änderung?

Zur Einordnung: Das Straßenverkehrsgesetz schafft den Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen für die Landesverkehrsbehörden erlassen können. Es legt keine spezifischen Verkehrsregeln fest und gibt auch keine direkten Anweisungen für die Behörden, die das Verkehrsrecht vor Ort umsetzen.

Durch die Änderung im Straßenverkehrsgesetz erhält die Bundesregierung nun neue Möglichkeiten, Verordnungen zu erlassen, die den Klima- und Umweltschutz verbessern, die Gesundheit schützen oder die städtebauliche Entwicklung unterstützen. Dabei darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden, und die Leichtigkeit des Verkehrs muss berücksichtigt werden – wie Bundestag und Bundesrat am 14. Juni 2024 im Vermittlungsausschuss klargestellt und beschlossen haben.

Ländern und Kommunen werden somit erweiterte Entscheidungsspielräume gegeben. Diese neuen Spielräume sollen durch eine Weiterentwicklung der Straßenverkehrs-Ordnung in konkrete Regelungen zur Anwendung vor Ort umgesetzt werden.

Konkrete Maßnahmen und Änderungen

Die Reform des Straßenverkehrsgesetzes betrifft folgende Bereiche:

  • Flexiblere Anordnung von Bewohnerparken: In Gebieten mit drohendem oder bestehendem Parkraummangel können Parkflächen künftig leichter – vollständig oder zeitlich beschränkt – für Anwohner und andere Berechtigte reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.
  • Erleichterte Einrichtung von Sonderfahrspuren: Neue Sonderfahrspuren können für Linienbusse und zur befristeten Erprobung neuer Mobilitätsformen, wie elektrisch betriebene Fahrzeuge, eingerichtet werden.
  • Bereitstellung angemessener Flächen für den Rad- und Fußverkehr: Angemessene Flächen sollen sowohl für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr als auch für den Fußverkehr bereitgestellt werden.
  • Erleichterte Tempo-30-Regelungen: An sensiblen Orten wie Fußgängerüberwegen, vor Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern sollen Tempo-30-Zonen leichter eingerichtet werden können.

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