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Jährliche Unterweisung für Bediener von Teleskopladern

Jährliche Unterweisung für Inhaber von Bedienerausweisen
Inhouse

TRBS 1116 § 3.4 (5) Nach der Erstunterweisung hat der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen (§ 12 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV). Bei diesen wiederkehrenden Unterweisungen kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle wechselnde Schwerpunkte setzen. Dabei werden die Kenntnisse vertieft und das Bewusstsein für Gefahrensituationen geschärft. 

Unser Referent geht gezielt auf die Belange im jeweiligen Betrieb unter Berücksichtigung der dort eingesetzten Fahrzeuge ein. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden.

Schulungsdauer

09:00 - ca. 16:30 Uhr

Zielgruppe

Führer von Teleskopstaplern, die bereits im Besitz eines Bedienerausweises sind.

Inhalte

  • Gesetzliche Grundlagen (BetrSichVO und DGUV Regel 100-500 )
  • Aktuelle Änderungen der Vorschriften
  • Aufgaben und Verantwortung des Teleskopfahrers
  • Inbetriebnahme und tägliche Einsatzprüfung von Teleskopgeräten
  • Standsicherheit und Sicherheitsabstände
  • Betriebsanweisungen
  • Unfallgefahren
  • Weitere Inhalte nach Absprache

Schulungsnachweis

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhalten die Teilnehmer den von der Berufsgenossenschaft anerkannten Fahrausweis für Teleskopstapler gem. DGUV 308-009.

Gut zu wissen

Seit 03/2023 gilt die TRBS 1116. Diese neue Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Anforderungen an
  • die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden,
  • die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und
  • die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

Er hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Dazu ist eine ausreichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten erforderlich. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. .
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Die MORAVIA Akademie steht für Sie als kompetenter Ansprechpartner mit einem breiten Spektrum an Erfahrung und Fachwissen zu Verfügung.

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