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Ein Arbeiter steht auf einem Teleskopstapler auf einer Baustelle
Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte – was ist zu qualifizieren?

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er bereitgestellt hat oder deren Verwendung er ausdrücklich genehmigt hat (§ 5 Absatz 5 BetrSichV). Er muss darauf achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel sicher zu benutzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Dafür ist eine angemessene Qualifikation und Schulung der Mitarbeiter erforderlich.

Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln muss der Arbeitgeber die auftretenden Gefahren bewerten (Gefährdungsbeurteilung) und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten (§ 3 Absatz 1 BetrSichV). Der Arbeitgeber legt fest, welche Informationen bereitgestellt werden müssen, um die Beschäftigten ausreichend zu informieren über:

  1. bestehende Gefahren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie damit verbundene Gefahren durch die Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände und andere Arbeitsmittel,
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (z. B. Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, Einhaltung vorgegebener Arbeitsabläufe) und
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen sowie
  4. Erste Hilfe bei Notfällen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Beauftragung von Beschäftigten erforderlich ist. Dies hängt vor allem davon ab, ob besondere Gefahren mit der Verwendung eines Arbeitsmittels verbunden sind (§ 12 Absatz 3 BetrSichV). Hier sind auch Gefahren für andere Personen zu berücksichtigen, die sich aus der Nutzung des Arbeitsmittels ergeben können.

Zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung gemäß § 12 Absatz 3 BetrSichV erforderlich ist, gehören z.B.:

  1. Flurförderzeuge,
  2. Teleskopstapler,
  3. Hubarbeitsbühnen,
  4. Krane,
  5. Bagger und Lader

Der Arbeitgeber muss dabei sicherstellen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden oder deren Verwendung ihnen ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung möglicher Gefahren, betrieblicher Organisation und Qualifikation der Beschäftigten, die Zugang zu den jeweiligen Arbeitsmitteln haben. Beispiele für abgestufte Maßnahmen sind:

  1. Festlegung des Benutzerkreises in einer Betriebsanweisung,
  2. Bereitstellung der Arbeitsmittel in den betreffenden Bereichen,
  3. persönliche oder teambezogene Zuordnung von Werkzeugen, z.B. Werkzeugausgabe, persönlich zugeordneter Werkzeugkasten oder persönlich zugeordnetes Montagefahrzeug,
  4. technische Sicherung eines Arbeitsmittels gegen unbefugte Verwendung.

Regelung über Betriebsanweisung

Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, muss der Arbeitgeber ihnen in der Regel eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form zur Verfügung stellen. (Das gilt nicht für Arbeitsmitteln, für die nach §3 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz keine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss.) Die Betriebsanweisung beinhaltet Anweisungen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels und sollte an die Sprachkenntnisse und den Sprachgebrauch der Beschäftigten angepasst sein. Alternativ kann auch eine dem jeweiligen Arbeitsmittel mitgelieferte Gebrauchsanleitung verwendet werden, wenn sie alle relevanten Informationen enthält. Die Betriebsanweisung muss regelmäßig aktualisiert werden.

Zusätzlich zur Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten ausreichend und angemessen über die Verwendung der Arbeitsmittel informiert sein sowie regelmäßig darin unterwiesen werden. Bei Bedarf müssen sie auch auf gesundheitliche Anforderungen hingewiesen werden. Der Arbeitgeber hat dabei alle Unterweisungen schriftlich zu dokumentieren.

Wenn für die Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erforderlich ist, müssen die dafür benötigten Qualifikationen ermittelt, geschult und dokumentiert werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, ob und wie häufig eine Auffrischung oder Überprüfung der Qualifikation erforderlich ist.

Pflichten des Arbeitgebers

Die Durchführung von Schulungen ist ein wichtiger Bestandteil der Qualifizierung der Beschäftigten. Es obliegt dem Arbeitgeber, die notwendigen Maßnahmen zur Weiterbildung zu planen und umzusetzen. Hierbei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Qualifizierung intern im Unternehmen durchführt oder auf einen erfahrenen externen Anbieter zurückgreift.

In beiden Fällen ist es jedoch entscheidend, dass die Anforderungen an die Qualifizierung sorgfältig festgelegt werden. Nur so können die Beschäftigten die erforderlichen Kompetenzen erwerben, um ihre Aufgaben erfolgreich zu bewältigen. Die Verantwortung für die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten liegt dabei beim Arbeitgeber. 

Darüber hinaus muss die Beauftragung von Beschäftigten transparent erfolgen, zum Beispiel durch einen schriftlichen Arbeitsauftrag, eine Erlaubnis oder betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher. Jeder Auftrag gilt nur für den spezifischen Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die er erteilt wurde. Die Beauftragung sollte zurückgezogen werden, wenn es besondere Anlässe gibt, wie Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation nach z.B. Unfällen oder beinahe-Unfällen, oder wenn ein Mitarbeiter angibt, dass er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Anforderungen an die Qualifizierung von Beschäftigten

Bei der Schulung von beauftragten Beschäftigten werden die erforderlichen Fähigkeiten aufbauend auf bereits vorhandene Qualifikationen vermittelt. Dazu müssen Anforderungen festgelegt werden für:

  1. den Aufbau und Inhalt der Schulung,
  2. die Schulungsleiter,
  3. den zeitlichen Rahmen,
  4. die Überprüfungen des Lernerfolgs.

Die Qualifizierung der Beschäftigten umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Dabei sind die Inhalte sinnvoll aufeinander abgestimmt und werden in einer logischen Reihenfolge vermittelt. Die theoretischen Inhalte umfassen insbesondere rechtliche Anforderungen, den Aufbau, die Funktionsweise und die Eigenschaften des Arbeitsmittels, Bedienelemente, Sicherheitseinrichtungen, mögliche Gefährdungen, Betriebsvorschriften für das Arbeitsmittel sowie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln. Es sollten auch Informationen aus Vorschriften der Unfallversicherungsträger, Veröffentlichungen der Länder und der BAuA sowie Hinweise aus den Betriebsanleitungen der Arbeitsmittel berücksichtigt werden. Der theoretische Teil der Qualifizierung schließt in der Regel mit einer Prüfung ab.

Die praktischen Inhalte beinhalten insbesondere die Handhabung, Sicht- und Funktionskontrollen, die Erläuterung von Gefahrstellen am Arbeitsmittel und besonderer Gefährdungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Arbeitsmittels, die Verwendung der Sicherheitseinrichtungen sowie das Üben typischer praktischer Anwendungen.

Für den praktischen Teil der Qualifizierung müssen geeignete Arbeitsmittel vor Ort verfügbar sein, einschließlich einer ausreichend großen Fläche für Übungen mit mobilen Arbeitsmitteln. Diese Fläche muss sicher von anderen Bereichen abgegrenzt werden, um Gefährdungen zu vermeiden. Falls eine betriebliche Einbindung nötig ist, müssen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Zusätzliche Einrichtungen wie Regale oder Gurte können erforderlich sein, um reale Arbeitssituationen zu üben. Das Arbeitsmittel wird für die praktischen Übungen und auch die Überprüfung des Lernerfolgs (Praktische Prüfung) verwendet.

An die schulenden Referenten sind auch besondere Anforderungen zu stellen. Die Durchführung von Schulungen für Arbeitsmittel erfordert Sachkunde in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Dazu gehören Kenntnisse über die Arbeitsmittel, Erfahrung in ihrer Verwendung, Wissen über Gefährdungen und Vorschriften, vermittelnde Fähigkeiten und die Fähigkeit, Schulungsmaterialien zu erstellen. Die Referenten der MORAVIA Akademie verfügen nachweislich über die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen.

Basierend auf den festgelegten Anforderungen wird die angemessene Dauer der Qualifizierung bestimmt. Falls Teile der Qualifikation bereits zuvor erworben wurden, kann die Dauer der Schulung (insbesondere Folgeunterweisung) entsprechend angepasst werden. Die Überprüfung des Lernerfolgs dient dem Nachweis, dass die Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation für eine Beauftragung verfügen. Der Arbeitgeber nutzt diese Nachweise, um sich von den benötigten Fähigkeiten zu überzeugen. Eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf theoretische und praktische Inhalte beziehen, sind daher Bestandteil der Qualifizierung.

Mehr Sicherheit durch Weiterbildung

Insgesamt zeigt sich deutlich, wie wichtig die Qualifizierung und Unterweisung zur Verwendung von Arbeitsmitteln für die Sicherheit der Beschäftigten sind. Die MORAVIA Akademie bietet maßgeschneiderte Schulungen an, um die Beschäftigten optimal auf den Umgang mit Arbeitsmitteln vorzubereiten. Es ist entscheidend, dass Schulungen sorgfältig geplant, dokumentiert und mit einer Prüfung abgeschlossen werden, um den größtmöglichen Nutzen zu erzielen. Denn nur durch kontinuierliche Weiterbildung kann die Sicherheit am Arbeitsplatz dauerhaft gewährleistet werden.

Die MORAVIA Akademie bietet Schulungen in den Bereichen Fahrausweise und andere Betriebsmittel sowohl als Qualifizierung als auch als Unterweisungsthemen an. Diese werden vorrangig als Inhouse-Maßnahmen in Ihrem Betrieb unter Verwendung Ihrer eigenen Arbeitsmittel durchgeführt. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Mitarbeiter professionell und umfassend zu schulen, und investieren Sie in die Sicherheit und Effizienz Ihres Unternehmens.

Zugehörige Produkte

Inhouse
Erwerb der Fachkenntnisse zur Bedienung von Ladekranen gem. DGUV Vorschrift 52. Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte entsprechen den aktuell geltenden Vorgaben der Berufsgenossenschaft. Die Schulungsdauer beträgt 1 oder 2 Tage, abhängig von der Anzahl und den Vorkenntnissen der Teilnehmer.Dieses Seminar wird individuell für Ihren Betrieb und an Ihrem Wunschtermin durchgeführt. In unseren Inhouse-Schulungen schulen wir Ihre Mitarbeiter mit klarem Bezug zu Ihren eigenen Betriebsabläufen.
 
Inhouse
(Hydraulik)bagger und Radlader werden in der Bauwirtschaft sehr vielfältig eingesetzt. Mit Hilfe spezieller Schnellwechselsysteme können unterschiedlichste Anbauteile montiert und vielfältige Aufgaben erfüllt werden. Allerdings ist die Unfallgefahr groß. Nicht nur die unmittelbare Umgebung wird unterschätzt, auch eine mangelhafte Sorgfältigkeit bei Nutzung der Schnellwechselsysteme birgt ein erhebliches Unfallrisiko. Aus diesem Grund schreibt die Berufsgenossenschaft eine Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer vor. Dabei wird nach den Richtlinien des Arbeitsschutzgesetzes und den Regeln der Berufsgenossenschaft, DGUV Vorschrift 1 sowie DGUV Regel 100-500 geschult. Den Auftrag zum Führen der Erdbaumaschine muss der Arbeitgeber schriftlich erteilen. Dieses Seminar wird individuell für Ihren Betrieb und an Ihrem Wunschtermin durchgeführt. In unseren Inhouse-Schulungen schulen wir Ihre Mitarbeiter mit klarem Bezug zu Ihren eigenen Betriebsabläufen.
 
Inhouse
Gemäß DGUV Vorschrift 1 § 4 (Unterweisung der Versicherten) müssen Führer und Bediener von Kranen einmal jährlich ihr Wissen auffrischen und auf den aktuellen Stand bringen. Sie erfahren bei dieser Unterweisung die aktuellen Anforderungen und rechtlichen Neuerungen. Ihre Kenntnisse zum Verhalten und Bedienen bei der Kranarbeit werden aufgefrischt und sie kommen so Ihrer Weiterbildungspflicht nach.Neben der allgemeinen Pflicht zur jährlichen Unterweisung ist auch bei Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. anderer Krantyp, Änderung der Steuerung) eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.
 
Inhouse
Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 4 DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 68 sowie § 12 Betriebssicherheitsverordnung müssen Staplerfahrer mit gültigem Fahrausweis einmal jährlich unterwiesen werden.Im innerbetrieblichen Transport führen Unfälle mit Gabelstaplern häufig zu schweren Verletzungen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Mit der regelmäßigen Unterweisung werden die Kenntnisse zum Umgang mit Flurförderzeugen aufgefrischt bzw. vertieft und tragen dazu bei schwere Unfälle zu verhüten. Diese Schulung wird individuell für Ihren Betrieb und an Ihrem Wunschtermin durchgeführt. Wir schulen Ihre Mitarbeiter mit klarem Bezug zu Ihren eigenen Betriebsabläufen. Die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer bietet die MORAVIA Akademie ebenfalls an. Weitere Informationen finden Sie unter: Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer.
 
Inhouse
Der Umgang mit Gabelstaplern oder anderen Flurförderfahrzeugen verlangt Können, Geschick und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein. Jeder, der regelmäßig oder gelegentlich, mit einem Gabelstapler arbeitet benötigt nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaft eine Unterweisung sowie eine theoretische und praktische Prüfung. Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Gabelstapler (z.B. Standsicherheit, Steuerung) kennen. Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug. Sie erkennen frühzeitig Gefahren und können dadurch Unfälle im Betrieb vermeiden. Die allgemeine Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer wird durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abgeschlossen. Gabelstapler FührerscheinErwerb des Fahrausweises für Gabelstaplerfahrer gem. DGUV 68 und DGUV Grundsatz 308-001. Dieses Seminar wird individuell für Ihren Betrieb und an Ihrem Wunschtermin durchgeführt. In unseren Inhouse-Schulungen schulen wir Ihre Mitarbeiter mit klarem Bezug zu Ihren eigenen Betriebsabläufen.Zur Schulung: Jährliche Unterweisung für Gabelstaplerfahrer
 
Inhouse
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Arbeitsmittel, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nur von vom Unternehmer beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Nach erfolgreich durchgeführter Ausbildung sind diese Beschäftigten gem. §4 DGUV-Vorschrift und §12 Arbeitsschutzgesetz mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
 
Inhouse
Teleskopstapler (auch Teleskoplader, Teleskoparmstapler oder Telehandler oder Teleskopmaschinen genannt) werden aufgrund der universellen Einsatzmöglichkeiten immer öfter auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft oder auch stationär auf dem Betriebsgelände eingesetzt. Die enorme Flexibilität des Grundgerätes ergibt sich aus der veränderbaren Reichweite durch den Teleskoparm in Verbindung mit unterschiedlichen Anbaugeräten (auswechselbare Ausrüstung) oder auch mit drehbarem Oberwagen. Somit kann er je nach Konfiguration sowohl als Stapler, Kran, Hubarbeitsbühne oder als Radlader verwendet werden. Damit verbunden sind je nach Rüstzustand unterschiedliche Gefährdungen, weshalb eine Ausbildung für die Bediener zwingend erforderlich und von der Berufsgenossenschaft gemäß DGUV-Grundsatz 308-009 vorgeschrieben ist. Fahrer dürfen für die Bedienung von Teleskopladern vom Unternehmer erst beauftragt werden, nachdem die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierbei muss sich der Unternehmer davon überzeugen, dass der Teleskoplader nur von denjenigen verwendet wird, die entsprechend qualifiziert, unterwiesen und ggf. gemäß §7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beauftragt sind. Die Beauftragung zur Führung des Teleskopladers gilt dabei nur für die erworbene Ausbildungsstufe.
 
Inhouse
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Arbeitsmittel, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nur von vom Unternehmer beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Nach erfolgreich durchgeführter Ausbildung sind diese Beschäftigten gem. §4 DGUV-Vorschrift und §12 Arbeitsschutzgesetz mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
 
Inhouse
Nach § 29 DGUV 52 darf der Unternehmer nur Personen mit der Bedienung von Kranen beauftragen, die im Führen oder Instand halten des Kranes unterwiesen sind und diese Befähigung auch nachweisen können. Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
 
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