Kontrollen von Straßenbaustellen
Wie sind aufgestellte Verkehrssicherungen zu überwachen?
Wie schaut es bei Ihnen auf den Baustellen aus? Sind alle Sicherungseinrichtungen noch dort, wo Sie sie hingestellt und montiert haben? Und wer ist eigentlich für die Kontrolle zuständig, und wie genau ist zu kontrollieren?
Grundsätzlich ist es die Pflicht des Auftraggebers bzw. des beauftragten Bauunternehmers, vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung (VRA) zu beantragen, wenn sie Arbeiten an oder neben Straßen tätigen oder wenn ihre Arbeiten in den öffentlichen Straßenverkehr eingreifen. Dazu gehören auch die Absicherungen, die auf Geh- und Radwegen notwendig sind. Zudem muss die Durchführung der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen nach den jeweils aktuell gültigen „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ – kurz RSA – erfolgen.
Die Verkehrsrechtliche Anordnung beinhaltet u.a. auch die Benennung einer verantwortlichen Person für die Verkehrssicherung. Neben der ordentlichen Einrichtung hat diese die Baustelle regelmäßig auf Umsetzung der Vorgaben in der Verkehrsrechtlichen Anordnung zu kontrollieren, insbesondere dann, wenn die ZTV-SA Vertragsgrundlage ist.
Unabhängig von der ZTV-SA, hängt die Kontrolle und deren Häufigkeit von den Umständen und den örtlichen Verhältnissen ab.
Die ZTV-SA enthält klare Aussagen über das „Wie“ und „Was“ der Kontrolle.
Kontrolle durch den Auftraggeber
Wann ist die Absicherung an Arbeitsstellen zu kontrollieren?
- Der Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit) die Arbeitsstelle kontrollieren.
- An arbeitsfreien Tagen ist die Arbeitsstelle mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
- Nach einem Unwetter oder Sturm hat eine Kontrolle unverzüglich zu erfolgen.
- Der Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen.
Was genau ist zu kontrollieren?
Insgesamt ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnung sowie die Funktionsfähigkeit der verwendeten Elemente zu prüfen.Das umfasst u.a.:
- Funktion der Warnleuchten,
- Beleuchtung von Verkehrsschildern und sonstige Beleuchtung auch deren Batterien,
- Sind alle angeordneten Schilder, Absperrungen, Schutzeinrichtungen und Markierungen noch vorhanden und am richtigen Ort, sauber, insbesondere die retroreflektierende Elemente?
- Kontrolle der transportablen Lichtsignalanlagen und deren Stromversorgung,
- Durchfahrtshöhen unter Freileitungen, sonstige Kabelführungen,
- …
Wie ist die Kontrolle zu dokumentieren?
Die Kontrolle kann manuell, also händisch auf Papier, erfolgen (Siehe Download „Kontrollübersicht“) oder mit Hilfe modernster GPS-Technik, Apps oder sonstiger Anwendungen.
Wer muss noch kontrollieren?
Neben dem Auftraggeber bzw. dem beauftragten Bauunternehmer sind auch die zuständigen Behörden dazu angehalten, Arbeitsstellen auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu überwachen.
Was passiert im Schadensfall? Wer haftet?
Kommt es zu einem Schaden, stehen immer drei Beteiligte vor Gericht: Der Auftraggeber, der Auftragnehmer (ZTV-SA 97 Art. 7.4) und die zuständige Behörde. Es wird geprüft: Was wurde in der Verkehrsrechtlichen Anordnung vorgegeben und wie wurden die Vorgaben aus VRA, RSA und ZTV beachtet? Was stand in den Leistungsbeschreibungen und wie wurden diese umgesetzt? Außerdem wird auch überprüft, ob die benannten Verantwortlichen für die Verkehrssicherung über die notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten verfügten. Mögliche Folgen bei einem eingetretenen Schaden können Schadenersatz, strafrechtliche Konsequenzen und/oder eine Ordnungswidrigkeit sein.
Welche Qualifikation muss der Verantwortliche für die Verkehrssicherung haben?
Um Gefährdungen, Schaden und Haftung zu vermeiden, ist eine fundierte Qualifikation der Beteiligten notwendig. Die RSA21 definiert zudem die Anforderungen an den Verantwortlichen für die Verkehrssicherung (RSA21, 1.4 (3)): „Als Verantwortlicher (…) kann nur benannt werden, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstellen vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt sowie der deutschen Sprache mächtig ist. Außerdem muss er die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) nachweisen …"
Dabei sollte ein Qualifikationsnachweis gem. MVAS nicht älter als 3 Jahre – möglichst jünger als 15.02.2022 (Erscheinungsdatum RSA21) – sein. Der Qualifikationsnachweis kann z.B. durch den Besuch von einem mindestens eintägigen Seminar zum Thema RSA erworben werden. Die MORAVIA Akademie bietet dazu verschiedene Formate – von Präsenz über live-Online bis hin zu Selbstlernkursen – und Themenschwerpunkte an.
Sie interessieren sich für die Themen Verantwortung und Haftung bei der Sicherung von Straßenbaustellen? Erwerben Sie die erforderlichen Kenntnisse der Rechtslage und der rechtlichen Risiken, denen alle Beteiligten bei der Baustellensicherung ausgesetzt sind, in unserem gleichnamigen Seminar „Verantwortung und Haftung bei der Sicherung von Straßenbaustellen“. Darüber hinaus vermittelt das Seminar die Funktion und Anwendung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV-SA) bei der Vergabe von Bauleistungen.
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