
Aktualisierung der DGUV Vorschrift 2 - Was bedeutet das für Unternehmen?
Die zum Jahr 2025 überarbeitete DGUV Vorschrift 2 bringt wichtige Neuerungen für Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen mit sich. Sie zielt auf eine klarere Struktur, mehr Flexibilität in der Umsetzung und eine höhere Qualität im betrieblichen Arbeitsschutz – insbesondere zum Vorteil von Arbeitgebern, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten, die ihre Aufgaben künftig zielgerichteter und bedarfsgerechter wahrnehmen können.
Hintergründe für die Überarbeitung
Unsere Arbeitswelt hat sich in den letzten 10 Jahren rasant verändert. Die Digitalisierung schreitet immer weiter fort, spätestens seit der Corona-Pandemie haben sich viele neue Arbeitsmodelle entwickelt und der Fachkräftemangel in fast allen Branchen wird immer gravierender. Dies sind auch die entscheidenden Gründe, warum sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Berufsgenossenschaften (BG) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für eine Reform der DGUV Vorschrift 2 zusammengesetzt hat.
In dieser Unfallverhütungsvorschrift geht es um die Organisation der Sicherheit und Gesundheit in Betrieben. Diese wird mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten definiert und ausgeführt. Um diese DGUV Vorschrift für Betriebe und besonders Arbeitgeber und Unternehmer verständlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, haben die oben genannten Beteiligten am 29. November 2024 den aktuellen Mustertext beschlossen (s. dguv_vorschrift_2_mustertext_final_fassung_2024.pdf).
Welche konkreten Änderungen gibt es?
Die wesentlichen Änderungen in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sehen mehr Flexibilität und eine bessere Umsetzbarkeit für Betriebe vor. Dies beinhaltet mehr Spielraum bei der sicherheitstechnischen Betreuung, eine Integration von digitalen Betreuungslösungen sowie klarere Regelungen für Unternehmen. Direkt ergeben sich hieraus folgende Änderungen:
- Gerade um den Fachkräftemangel von Betriebsärzten entgegenzuwirken, dürfen nun auch Betriebe mit bis zu 20 Angestellten an einem Kompetenzzentrum der Berufsgenossenschaften betreut werden, sofern sie sich erfolgreich qualifiziert haben. Dies war zuvor nur für Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten zulässig. Unternehmen können sich hier ab ihrer Gründung zur Organisation der Sicherheit und Gesundheit beraten lassen.
- Konnten zuvor nur Ingenieure und Techniker eine Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolvieren, ist dies nun für eine größere berufliche Bandbreite zugänglich, wie Psychologen, Biologen, Physiker, Ergonomen und weitere Fachrichtungen. Dies hat den großen Vorteil, dass sich Unternehmen gezielt eine Fachkraft suchen können, die auf ihre betrieblichen Bedürfnisse ausgelegt ist.
- Wenn der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit den örtlichen Begebenheiten des Unternehmens vertraut ist, darf nun auch eine Beratung per Telefon oder online erfolgen.
- Dem Arbeitgeber wird es nun auch einfacher gemacht eine geeignete Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt zu finden, da diese durch eine verbesserte Qualitätskontrolle ab sofort jährlich einen Bericht über ihre Fort- und Weiterbildungen vorlegen müssen.
- Auch die Zuordnung von Betrieben in eine Betreuungsgruppe ist nun einfacher gestaltet. Diese ist ab sofort abhängig von ihrer Branche und den möglichen Gefährdungen im Betrieb.
Was bedeuten die Änderungen für die Unternehmen?
Mit der neuen DGUV Vorschrift 2 gibt es für Unternehmen mehr Flexibilität, aber auch neue Herausforderungen. Die bestehenden Betreuungsmodelle müssen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Nutzung von digitalen Lösungen sollte integriert und die Schulung von Betriebsärzten sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit angegangen werden. Auch sollten Unternehmer abklären, welche Dokumentationsanforderungen für ihren Betrieb nun gelten und diese gegebenenfalls anpassen.
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